
Das OLG Braunschweig entschied, dass Bitcoin keine ‚Sachen‘ im Sinne des § 242 StGB sind – und somit nicht Gegenstand eines klassischen Diebstahls. Stattdessen rückt der Straftatbestand des Computerbetrugs in den Fokus. Die Entscheidung hat Signalwirkung für die künftige Behandlung digitaler Vermögenswerte im deutschen Strafrecht.